Grundgesetz erklärt Souveränität Deutschlands
Grundgesetz erklärt Souveränität Deutschlands Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: GG GliederungsNr. : 1001 Normtyp: Gesetz Rechtsstand (aktuelle Fassung) Art. 120 GG Träger von Kriegsfolge, Soziallasten 1 (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. (2) Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. (3) Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht ve
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