Eine seit Jahrzehnten in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige verliert mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auch ihr vorheriges Aufenthaltsrecht, die es zuvor gemäß dem Beschluss Nr. 1, 80 des Assoziationsrats EWGTürkei erworben hatte. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am in Luxemburg.
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