Plötzlicher Tod zweier Wahlbenachrichtigungen
Nochmal was zu den sogenannten Parteien diese sind alle Kriminelle Vereinigungen nur kann man diese nicht Strafrechtlich verfolgen da diese nach 129 (3) 1. StGB ausgeklammert werden als solche betrachtet zu werden. Es kommt aber noch besser, denn Parteien sind ja selbst Nicht rechtsfähige Vereine aber nach Parteiengesetz 37 darf der BGB 54 Satz 2 nicht auf diese angewendet werden. Das heißt im Klartext das diese Verbrecherbanden machen können was Sie wollen und diese müssen für nichts haften. Ich habe
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